55 f.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 34, Z. 14) – dass die Anlage bzw. die Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h mehr mit Geldeinnahmen als mit der Verkehrssicherheit zu tun habe (pag. 71 f.). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 fest, dass die Geschwindigkeitssignalisation von 60 km/h im Ortsteil Alfermée seit dem 14. Dezember 2006 infolge Bauarbeiten und seit dem 31. Mai 2007 definitiv bestehe (E. 3.5). Sodann stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass Abweichungen von allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art.