55, S. 10 der Urteilsbegründung). 10.4 Sinn und Zweck der Radaranlage bzw. der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit Der Beschuldigte bezeichnete die Radaranlage in seiner Berufungserklärung vorliegend als eine «nicht mahnende Installation bzw. einen Sniper oder auf Deutsch Heckenschütze […]. Im Volksmund gerne „Budgetblitzer“ genannt.» (pag. 71). Damit rügte er – wie bereits anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 55 f.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag.