10 Zusammenfassend geht die Kammer deshalb davon aus, dass das Schild mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h gut und rechtzeitig erkennbar gewesen ist und nicht durch Hindernisse verdeckt wurde. Hinsichtlich der Geltungsdauer und der Wiederholungspflicht der signalisierten Höchstgeschwindigkeit kann auf Art. 16 Abs. 2 SSV und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 55, S. 10 der Urteilsbegründung).