Diese stehen frei und sind gut erkennbar. Die Vorinstanz weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass sich das rechte Signal noch vor der Rechtskurve befinde (pag. 54, S. 9 der Urteilsbegründung). Die Erkennbarkeit des primären Schildes wird zudem durch das zusätzlich angebrachte Ortsschild «Alfermée» verstärkt. Der Beschuldigte bringt vor, dass das linke Schild jederzeit durch Gegenverkehr verdeckt sein könne (pag. 72). Wird dieses Schild durch ein Fahrzeug verdeckt, so bleibt das rechte Schild wahrnehmbar und umgekehrt. Die Ausnahmesituation, dass beide Signaltafeln gleichzeitig durch Fahrzeuge verdeckt sind, kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden.