54 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung). Nach der Rechtsprechung verpflichten Gebots- und Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne Weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (Urteil des Bundesgerichts 1C_52/2008 vom 25.09.2009 E. 3.1.1.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Höchstgeschwindigkeit gemäss dem Google-Maps- Ausdruck mit 60 km/h angezeigt werde (pag. 54, S. 9 der Urteilsbegründung). Gemäss Art.