Gemäss der Vorinstanz könne dem Google-Maps-Auszug entnommen werden, dass sich vor der Radaranlage und insbesondere noch vor der Kurve auf jeder Strassenseite jeweils ein gut ersichtliches Schild, welches die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränke, befinde. Sie setzte sich mit den Einwänden des Beschuldigten auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Signale rechtzeitig hätten erkannt werden können und sich das Schild – wenn überhaupt in einer Kurve – in einer sehr leichten Rechtskurve befunden habe, welche die Wahrnehmbarkeit des Schildes in keiner Art und Weise eingeschränkt habe (pag. 54 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung).