24, Z. 35 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in seiner Berufungserklärung erhob er erneut den Einwand, dass sich vor der ersten Radaranlage nur ein Schild befinde (pag. 33, Z. 33; pag. 72). In seiner Berufungserklärung ergänzte er in Be-