In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die fragliche Strecke als Innerortsbereich zu qualifizieren ist. 10.3 Ausreichende und genügend wahrnehmbare Signalisation der Höchstgeschwindigkeit Der Beschuldigte machte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, dass sich vor der Radaranlage nur ein 60er-Schild befinde, welches in einer leichten Rechtskurve, genau im Scheidepunkt, suboptimal installiert sei. Es könne nur während eines «Millisekundenbereichs» gesehen werden (pag. 24, Z. 35 ff.).