34, Z. 9 f.). Insofern ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung der Beschuldigte aus seinen Ausführungen zieht, wonach sich der Autofahrer nach der ersten Radaranlage im 60er-Bereich befinde und im weiteren Strassenverlauf anhand weiterer vier Schilder darauf aufmerksam gemacht werde, dass die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrage. Jedenfalls kann er aus dieser Beschilderung, welche die Autolenker auf die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aufmerksam machen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die fragliche Strecke als Innerortsbereich zu qualifizieren ist.