Das erste Radarmessgerät folgt erst später in Fahrtrichtung Neuenburg, weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte an diesen Schildern vorbeifuhr, was nicht weiter bestritten wird. Ebenso wenig bestreitet der Beschuldigte, dass das rechte Schild mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h mit dem Ortsschild kombiniert ist (pag. 34, Z. 9 f.).