Die Vorinstanz qualifizierte die fragliche Strecke als Innerortsbereich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (pag. 52 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). Der Bundesrat kann nach Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränken. Der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit