33, Z. 26 f.). Schliesslich bestätigte er, Halter des Kontrollschildes C.________ zu sein (pag. 33, Z. 24). Darüber hinaus bezog sich der Beschuldigte auf die eingangs erwähnten Einwände. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte seinen D.________ mit dem Kontrollschild C.________ am 1. Dezember 2016 um .________ Uhr auf der Hauptstrasse in Tüscherz-Alfermée gelenkt hat.