Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an dieser persönlichen Einschätzung zu zweifeln. Darüber hinaus verweigerte der Beschuldigte zwar die Aussage zu seiner Lenkereigenschaft, wies den gegen ihn erhobenen Vorwurf jedoch nicht weiter von sich weg. So antwortete er gegenüber der Staatsanwaltschaft auf die Frage, weshalb er Einsprache erhoben habe, sodann einleitend, dass er mit der physikalischen Gegebenheit der Radaranlage nicht einverstanden sei (pag. 24, Z. 32). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass unter anderem der drohende Führerscheinentzug Grund für die Einsprache gewesen sei (pag. 33, Z. 26 f.).