___ als auch ein männlicher Fahrer als Fahrzeuglenker erkennbar gewesen. Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch Halter des genannten Kontrollschildes gewesen sei und gestützt auf die persönliche Wahrnehmung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, sei für die Vorinstanz zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte der fotografierte Lenker sei (pag. 52, S. 7 der Urteilsbegründung). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an dieser persönlichen Einschätzung zu zweifeln.