52, S. 7 der Urteilsbegründung). Zur Begründung führte sie aus, dass die vorgenommene Lenkerermittlung zum Beschuldigten als Halter des Kontrollschildes C.________ geführt habe. Die Aussage, ob er der Lenker gewesen sei, habe dieser allerdings verweigert. Auf den Radarfotos vom 1. Dezember 2016 sei sowohl das Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer C.________ als auch ein männlicher Fahrer als Fahrzeuglenker erkennbar gewe-