7 ren vor der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht und sind damit vorliegend zulässig. Einleitend ist die Täterschaft des Beschuldigten zu beurteilen und dann auf die soeben erwähnten Rügen des Beschuldigten einzugehen. 10.1 Täterschaft Nicht zu beanstanden ist das Ergebnis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte der fotografierte Lenker gewesen sei (pag. 52, S. 7 der Urteilsbegründung).