Schliesslich führte er in seiner Berufungsbegründung aus, dass durch das Eichzertifikat (ohne Messprotokoll) nicht zweifelsfrei bewiesen sei, dass diese Anlage richtig funktioniere und warf dabei die Frage nach der Existenz eines Messprotokolls für diese «alte Anlage» auf. Darüber hinaus bezog er sich auf Manipulationen der Messanlage, welche er anlässlich der Ortsbegehung vom .________ festgestellt habe (pag. 125 f.). 10. Erwägungen durch die Kammer Die genannten Rügen des Beschuldigten – bis auf die Rüge der fehlenden Funktionsfähigkeit der Radaranlage (vgl. Ziff. II.) – wurden bereits im Einspracheverfah-