Die doch recht betagte Anlage könne ja fehlerhaft funktionieren (pag. 73). In seinem Schreiben vom 14. Januar 2018 bezog er sich erneut auf die gesetzliche Grundlage für zweifelhafte Verkehrsüberwachungsanlagen zum Zwecke der Geldeinnahme sowie auf die Funktionsfähigkeit der Radaranlage (pag. 90). Schliesslich führte er in seiner Berufungsbegründung aus, dass durch das Eichzertifikat (ohne Messprotokoll) nicht zweifelsfrei bewiesen sei, dass diese Anlage richtig funktioniere und warf dabei die Frage nach der Existenz eines Messprotokolls für diese «alte Anlage» auf.