Dass das erste Radarmessgerät der Verkehrssicherheit dienen soll, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei bekanntermassen umstritten, dass die Strasse am linken Bielerseeufer einer klassischen Innerortsstrecke gleiche (pag. 72). Er zweifle die rechtliche Grundlage an, wonach es zulässig sein solle, mittels zweifelhafter Verkehrsüberwachung Gelder von der steuerzahlenden Bevölkerung zu kassieren. Schliesslich führte er aus, dass das Eichprotokoll der ersten Radaranlage immer noch nicht vorliege. Die doch recht betagte Anlage könne ja fehlerhaft funktionieren (pag.