9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Berufungserklärung vom 15. Dezember 2017, in deren Präzisierung vom 14. Januar 2018 sowie in seiner Berufungsbegründung vom 18. Juni 2018 zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung (pag. 71 ff.; pag. 90; pag. 125 ff.). Er führte sinngemäss und zusammengefasst aus, dass die Anlage eine «nicht mahnende Installation» bzw. ein «Sniper» oder ein «Heckenschütze» resp. «Budgetblitzer» sei. Diese nicht mahnende Installationsart sei bewusst gewählt worden, um die grösstmögliche Ahndung der Übertretungen und Einnahmen zu erzielen.