33, Z. 24). Dagegen sind die Qualifikation der Hauptstrasse als Innerortsstrecke, die ausreichend und genügend wahrnehmbare Signalisation der Höchstgeschwindigkeit, der Sinn und Zweck der Radaranlage bzw. der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit bestritten. 8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport (inkl. der Geschwindigkeitsmessung; pag. 1), die Lenkerabklärungen (pag. 2), das Fallprotokoll-