S. 10 der Urteilsbegründung). Abschliessend äusserte sich die Vorinstanz zum Sinn und Zweck der Radaranlage bzw. der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit und führte aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung der vorliegenden Strecke Teil der kurzfristigen Massnahme des Verkehrsberuhigungskonzept N5 linkes Bielerseeufer sei (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.5). Darüber hinaus käme es an der umstrittenen Stelle immer wieder zu Verkehrsunfällen. Die Rüge des Beschuldigten sei somit nicht zu hören (pag. 55 f.; S. 10 f. der Urteilsbegründung).