S. 8 f. der Urteilsbegründung). Betreffend die ausreichende und genügend wahrnehmbare Signalisation der Höchstgeschwindigkeit entgegnete die Vorinstanz dem Vorbringen des Beschuldigten, dass bereits auf dem Google-Maps-Auszug klar ersichtlich sei, dass sich das Schild – wenn überhaupt in der Kurve – in einer sehr leichten Rechtskurve befinde, welche die Wahrnehmung des Schildes in keiner Art und Weise einschränke. Es komme hinzu, dass der Beschuldigte immer noch die Möglichkeit gehabt hätte, statt des rechten Schildes, das linke Schild wahrzunehmen (pag. 55; S. 10 der Urteilsbegründung).