6. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 13. März 2017 (pag. 9 f.) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO) – eine einfache Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, indem er die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts am 1. Dezember 2016 in Tüscherz-Alfermée, Alfermée, auf der Hauptstrasse um netto 17 km/h (mit Kontrollschild C.________) überschritt.