In Bezug auf Messmittel für die amtliche Geschwindigkeitskontrolle im Strassenverkehr sieht Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Ge- schwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) grundsätzlich eine jährliche Nacheichung durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen vor (Art. 6 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Vorliegend erfolgte die Geschwindigkeitskontrolle mit einem stationären Messsystem, das autonom betrieben wird. Es liegt ein gültiges Eichzertifikat vor.