24 Abs. 1 MessMV muss die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch und zusätzlich immer dann geprüft werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Verfahren und Häufigkeit der Prüfung werden durch die messmittelspezifischen Verordnungen festgelegt (Art. 24 Abs. 3 MessMV). In Bezug auf Messmittel für die amtliche Geschwindigkeitskontrolle im Strassenverkehr sieht Art. 6 Abs. 2 Bst.