Die erstellten Fotos und das eingereichte Video vermögen deshalb nicht zu belegen, ob eine angebliche Manipulation der Anlage bereits am 1. Dezember 2016 bestanden hat und falls ja, welche Auswirkungen davon zu erwarten gewesen wären. Deshalb konnte diesen Aufnahmen kein relevanter Beweiswert mehr beigemessen werden, weshalb der Beweisantrag auch unter diesem Aspekt abgewiesen wurde (pag. 143 f.). Die Rüge der fehlenden Funktionsfähigkeit der Radaranlage wurde erstmals im oberinstanzlichen Berufungsverfahren erhoben. Damit handelt es sich um eine neue Behauptung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, welche im oberinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht werden kann.