398 Abs. 4 StPO von der Entgegennahme der mit Eingabe vom 18. Juni 2018 eingereichten Aufnahmen und des beigelegten Videos abgesehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung am 1. Dezember 2016 begangen wurde. Der Beschuldigte selbst führte in seiner Eingabe vom 18. Juni 2018 aus, dass die Fotodokumentation und das Video anlässlich der