Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen (Art. 3 Abs. 2 VSKV-ASTRA). Schliesslich erachtete es die Kammer als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts überprüft wissen wollte, bilden diese und die daraus resultierende Geschwindigkeitsmessung die Grundlage für den Schuldspruch (pag. 101). Mit einem zweiten Beschluss vom 27. Juni 2018 wurde erneut unter Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO von der Entgegennahme der mit Eingabe vom 18. Juni 2018 eingereichten Aufnahmen und des beigelegten Videos abgesehen.