398 Abs. 4 StPO abgesehen. Daneben waren von der beantragten Zeugeneinvernahme auch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Beweisantrag auch aus diesem Grund abgewiesen wurde (pag. 101). Dagegen wurde der Antrag auf Edition des Eichzertifikats gutgeheissen, da sichergestellt sein muss, dass das Radargerät den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen (Art. 3 Abs. 2 VSKV-ASTRA).