Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden (EUGSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398). Mit einem ersten Beschluss vom 30. Januar 2018 wurde von der beantragten Zeugeneinvernahme gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO abgesehen.