398 Abs. 4 StPO können – wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens waren – neue Behauptungen und Beweise im oberinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden.