In seiner Berufungsbegründung vom 18. Juni 2018 griff er die Rüge der zweifelsfreien Funktionsfähigkeit der Anlage wieder auf. Dabei schilderte er seine neusten Erkenntnisse gemäss der Ortsbegehung vom .________ und reichte eine hierzu erstellte Fotodokumentation und ein Video des Geschwindigkeitsmessgeräts ein. Weiter stellte er den Antrag auf Einvernahme des B.________ sinngemäss erneut (pag. 125 ff.). Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können – wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens waren – neue Behauptungen und Beweise im oberinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht werden.