103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).