71 ff.; pag. 125 f.). Aus diesem Grund focht er das gesamte erstinstanzliche Urteil an und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Urteil und einen Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um netto 17 km/h.