4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte rügte in seiner Berufungserklärung und -begründung die Qualifikation der Hauptstrasse als Innerortsstrecke, sodann stellte er die ausreichend und genügend wahrnehmbare Signalisation der Höchstgeschwindigkeit, den Sinn und Zweck der Radaranlage bzw. der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit sowie die Funktionsfähigkeit der Radaranlage in Frage (pag. 71 ff.;