In seiner Berufungsbegründung reichte der Beschuldigte eine Fotodokumentation und ein Video des angeblich am 1. Dezember 2016 zum Einsatz gelangten Geschwindigkeitsmessgerätes ein. Der gestellte Beweisantrag, die eingereichte Fotodokumentation sowie das Video des Geschwindigkeitsmessgeräts zu den Akten zu nehmen, wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2018 abgewiesen. Der sinngemäss erneut gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von B.________ wurde mit demselben Beschluss ebenfalls abgewiesen (pag. 143; zur Begründung vgl. pag. 143 f.). Ferner wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 123).