Ergänzend führte sie aus, dass es sich hierbei um eine stationäre, unbemannte Verkehrsüberwachungsanlage handle, welche täglich und während 24 Stunden in Betrieb sei. Folglich gebe es hier kein Messprotokoll, wie es bei einer stationären, bemannten Messung vorgeschrieben sei und wo die Dauer der Messung, Messbeamter usw. aufgeführt werde (pag. 105 f.). In seiner Berufungsbegründung reichte der Beschuldigte eine Fotodokumentation und ein Video des angeblich am 1. Dezember 2016 zum Einsatz gelangten Geschwindigkeitsmessgerätes ein.