Weiter erhielt sie Gelegenheit zu den sinngemäss gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 93 f.). Am 18. Januar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 96). Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0) und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen bzw. auf seine Ausführungen in der Berufungserklärung hinzuweisen oder ergänzende Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung zu tätigen (pag.