Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert angesetzter Frist zu verdeutlichen, welche Teile des Urteils angefochten werden (pag. 87 f.). Mit Schreiben vom 14. Januar 2018 teilte der Beschuldigte schliesslich mit, dass er das gesamte Urteil anfechte und stellte zudem sinngemäss zwei Beweisanträge (vgl. Ziff. 3 hiernach). Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Frist eingeräumt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter erhielt sie Gelegenheit zu den sinngemäss gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag.