Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 464 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 21. September 2017 (PEN 2017 718) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 21. Sep- tember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h, begangen am 1. Dezember 2016 in Tüscherz-Alfermée, Alfermée, Hauptstrasse, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wurde auf vier Tage festgesetzt. Ferner wurde der Beschul- digte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (pag. 37 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. September 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 42). Nach Zustellung der schriftlichen Ur- teilsbegründung mit Verfügung vom 22. November 2017 (pag. 61) reichte der Be- schuldigte am 15. Dezember 2017 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung sowie diverse Fotos und eine E-Mail an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein (pag. 71 ff.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert angesetzter Frist zu verdeutlichen, welche Teile des Urteils angefochten werden (pag. 87 f.). Mit Schreiben vom 14. Januar 2018 teilte der Beschuldigte schliesslich mit, dass er das gesamte Urteil anfechte und stellte zudem sinngemäss zwei Beweisanträge (vgl. Ziff. 3 hiernach). Mit Ver- fügung vom 17. Januar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Frist ein- geräumt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter erhielt sie Gelegenheit zu den sinngemäss gestell- ten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 93 f.). Am 18. Januar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 96). Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde das schrift- liche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO]; SR 312.0) und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen bzw. auf seine Ausführungen in der Berufungserklärung hinzuweisen oder ergänzende Ausführungen im Rah- men der Berufungsbegründung zu tätigen (pag. 111 f.). Aufgrund der E-Mail vom 28. März 2018 und der damit einhergehenden Abwesenheit des Beschuldigten so- wie der E-Mail vom 20. Mai 2018, wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2018 die An- ordnung des schriftlichen Verfahrens wiederholt und der Beschuldigte erneut auf- gefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine schriftliche Begrün- dung seiner Berufung einzureichen (pag. 121 f.). Am 18. Juni 2018 reichte der Be- schuldigte seine Berufungsbegründung ein (pag. 125 f.). 3. Beweisergänzungen In seinem Schreiben vom 14. Januar 2018 stellte der Beschuldigte sinngemäss die Beweisanträge, es sei B.________, als Zeuge zu befragen und das Eichprotokoll des zum Einsatz gelangten Geschwindigkeitmessgerätes zu edieren (pag. 90). Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Edition des Eichprotokolls gutgeheissen. Dagegen wurde der Beweisantrag auf 2 Einvernahme von B.________ abgewiesen (pag. 99 f.; zur Begründung vgl. pag. 100 ff.). Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 wurde sodann das Eichzerti- fikat und das Messprotokoll bei der Kantonspolizei Bern ediert (pag. 103). Die Kan- tonspolizei reichte das Eichzertifikat am 15. Februar 2018 ein. Ergänzend führte sie aus, dass es sich hierbei um eine stationäre, unbemannte Verkehrsüberwachungs- anlage handle, welche täglich und während 24 Stunden in Betrieb sei. Folglich ge- be es hier kein Messprotokoll, wie es bei einer stationären, bemannten Messung vorgeschrieben sei und wo die Dauer der Messung, Messbeamter usw. aufgeführt werde (pag. 105 f.). In seiner Berufungsbegründung reichte der Beschuldigte eine Fotodokumentation und ein Video des angeblich am 1. Dezember 2016 zum Einsatz gelangten Ge- schwindigkeitsmessgerätes ein. Der gestellte Beweisantrag, die eingereichte Foto- dokumentation sowie das Video des Geschwindigkeitsmessgeräts zu den Akten zu nehmen, wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2018 abgewiesen. Der sinngemäss er- neut gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von B.________ wurde mit demsel- ben Beschluss ebenfalls abgewiesen (pag. 143; zur Begründung vgl. pag. 143 f.). Ferner wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 123). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte rügte in seiner Berufungserklärung und -begründung die Qualifi- kation der Hauptstrasse als Innerortsstrecke, sodann stellte er die ausreichend und genügend wahrnehmbare Signalisation der Höchstgeschwindigkeit, den Sinn und Zweck der Radaranlage bzw. der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit sowie die Funktionsfähigkeit der Radaranlage in Frage (pag. 71 ff.; pag. 125 f.). Aus die- sem Grund focht er das gesamte erstinstanzliche Urteil an und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung dieses Urteil und einen Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwin- digkeit um netto 17 km/h. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge vollumfänglicher Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldig- ten Person abändern. Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertre- tung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgeset- zes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit einge- schränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3 II. Formelles – Beweisanträge und neue Behauptungen des Beschuldigten In seiner Berufungserklärung vom 15. Dezember 2017 rügte der Beschuldigte erstmals die Funktionsfähigkeit der Radaranlage und führte aus, dass das Eichpro- tokoll dieses Radargeräts nicht vorliege (pag. 73). Diese Anlage sei vor ca. 10 Jah- ren in Betrieb genommen worden. Solche Installationen mit einer 10-jährigen Be- triebszeit seien oft über die Zeit schon durch ihre Erscheinungsform nicht mehr nötig. Das Ziel sei erreicht worden und die Verkehrsüberwachungsanlage mit ihren Unterhaltskosten sei bei Weitem nicht mehr kostendeckend und werde entweder versetzt oder rückgebaut (pag. 71). Mit Schreiben vom 14. Januar 2018 stellte er sodann den Antrag, das erwähnte Eichzertifikat zu edieren sowie B.________ ein- zuvernehmen (pag. 90). In seiner Berufungsbegründung vom 18. Juni 2018 griff er die Rüge der zweifelsfreien Funktionsfähigkeit der Anlage wieder auf. Dabei schil- derte er seine neusten Erkenntnisse gemäss der Ortsbegehung vom .________ und reichte eine hierzu erstellte Fotodokumentation und ein Video des Geschwin- digkeitsmessgeräts ein. Weiter stellte er den Antrag auf Einvernahme des B.________ sinngemäss erneut (pag. 125 ff.). Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können – wenn ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens waren – neue Behauptungen und Beweise im oberinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht ab- genommen oder abgewiesen worden (EUGSTER, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398). Mit einem ersten Beschluss vom 30. Januar 2018 wurde von der beantragten Zeu- geneinvernahme gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO abgesehen. Daneben waren von der beantragten Zeugeneinvernahme auch keine wesentlichen neuen Erkennt- nisse zu erwarten, weshalb der Beweisantrag auch aus diesem Grund abgewiesen wurde (pag. 101). Dagegen wurde der Antrag auf Edition des Eichzertifikats gutge- heissen, da sichergestellt sein muss, dass das Radargerät den rechtlichen Anfor- derungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zu- lassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen (Art. 3 Abs. 2 VSKV-ASTRA). Schliesslich erachtete es die Kammer als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts überprüft wissen wollte, bilden diese und die daraus resultierende Geschwindigkeitsmessung die Grundlage für den Schuldspruch (pag. 101). Mit einem zweiten Beschluss vom 27. Juni 2018 wurde erneut unter Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO von der Entgegennahme der mit Eingabe vom 18. Juni 2018 eingereichten Aufnahmen und des beigelegten Videos abgesehen. Ferner ist dar- auf hinzuweisen, dass die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung am 1. Dezember 2016 begangen wurde. Der Beschuldigte selbst führte in seiner Eingabe vom 18. Juni 2018 aus, dass die Fotodokumentation und das Video anlässlich der 4 Ortsbegehung vom .________ entstanden seien. Die eingereichten Unterlagen zeigen damit den Zustand der Anlage am .________ auf. Die zu überprüfende Ver- kehrsregelverletzung wurde dagegen rund anderthalb Jahre vorher begangen. Die erstellten Fotos und das eingereichte Video vermögen deshalb nicht zu belegen, ob eine angebliche Manipulation der Anlage bereits am 1. Dezember 2016 bestanden hat und falls ja, welche Auswirkungen davon zu erwarten gewesen wären. Deshalb konnte diesen Aufnahmen kein relevanter Beweiswert mehr beigemessen werden, weshalb der Beweisantrag auch unter diesem Aspekt abgewiesen wurde (pag. 143 f.). Die Rüge der fehlenden Funktionsfähigkeit der Radaranlage wurde erstmals im oberinstanzlichen Berufungsverfahren erhoben. Damit handelt es sich um eine neue Behauptung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, welche im oberinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht werden kann. Auch ohne eingehende Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage, vermag diese Rüge – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – am Ergebnis nichts zu ändern. Die Geschwindigkeitskontrolle erfolgte gestützt auf eine gesetzliche Grundlage: Die gesetzlichen Grundlagen für eine Geschwindigkeitskontrolle mit einem stationären Radargerät sind gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) in verschiedenen Bestimmungen der Strassenverkehrsverordnung (SKV; SR 741.013), in der Verordnung des ASTRA hierzu (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie in der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) enthalten. Wer Mess- systeme verwendet, muss sicherstellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchge- führt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen (Art. 3 Abs. 2 VSKV- ASTRA). Gemäss Art. 24 Abs. 1 MessMV muss die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch und zusätzlich immer dann geprüft werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Verfahren und Häufigkeit der Prüfung werden durch die messmittelspezifischen Verordnungen festgelegt (Art. 24 Abs. 3 MessMV). In Bezug auf Messmittel für die amtliche Geschwindig- keitskontrolle im Strassenverkehr sieht Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über Messmittel für Ge- schwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Ge- schwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) grundsätzlich eine jährliche Nacheichung durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen vor (Art. 6 Abs. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Vorliegend erfolgte die Geschwindig- keitskontrolle mit einem stationären Messsystem, das autonom betrieben wird. Es liegt ein gültiges Eichzertifikat vor. Das Datum der Eichung beläuft sich auf den 9. Juni 2016 und hat seine Gültigkeit bis zum 30. Juni 2017. Die zu überprüfende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde am 1. Dezember 2016 – und damit während der Geltungsdauer des Eichzertifikats – begangen. Folglich lag im Zeit- punkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 1. Dezember 2016 ein gültiges Eichzerti- fikat vor. Anhaltspunkte, wonach am 1. Dezember 2016 Sicherungsmechanismen 5 verletzt waren oder massrelevante Teile repariert wurden, sind nicht ersichtlich. Somit liegen keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Radargeräts vor. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 13. März 2017 (pag. 9 f.) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO) – eine einfache Verkehrsregelverlet- zung vorgeworfen, indem er die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts am 1. Dezember 2016 in Tüscherz-Alfermée, Alfermée, auf der Hauptstrasse um netto 17 km/h (mit Kontrollschild C.________) überschritt. Die Vorinstanz sah es als zweifelsfrei erwiesen an, dass es sich beim Beschuldig- ten um den fotografierten Lenker gehandelt habe (pag. 52; S. 7 der Urteilsbegrün- dung). Ferner ist für die Vorinstanz erstellt, dass die fragliche Strecke als Innerorts- bereich zu qualifizieren sei (pag. 53 f.; S. 8 f. der Urteilsbegründung). Betreffend die ausreichende und genügend wahrnehmbare Signalisation der Höchstge- schwindigkeit entgegnete die Vorinstanz dem Vorbringen des Beschuldigten, dass bereits auf dem Google-Maps-Auszug klar ersichtlich sei, dass sich das Schild – wenn überhaupt in der Kurve – in einer sehr leichten Rechtskurve befinde, welche die Wahrnehmung des Schildes in keiner Art und Weise einschränke. Es komme hinzu, dass der Beschuldigte immer noch die Möglichkeit gehabt hätte, statt des rechten Schildes, das linke Schild wahrzunehmen (pag. 55; S. 10 der Urteilsbe- gründung). Abschliessend äusserte sich die Vorinstanz zum Sinn und Zweck der Radaranlage bzw. der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit und führte aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung der vorliegenden Strecke Teil der kurzfris- tigen Massnahme des Verkehrsberuhigungskonzept N5 linkes Bielerseeufer sei (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.5). Darüber hinaus käme es an der umstrittenen Stelle immer wieder zu Verkehrsunfäl- len. Die Rüge des Beschuldigten sei somit nicht zu hören (pag. 55 f.; S. 10 f. der Urteilsbegründung). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestrittenermassen wurde der Personenwagen der Marke D.________ mit der Kontrollschildnummer C.________ am 1. Dezember 2016 um .________ Uhr auf der Hauptstrasse Tüscherz-Alfermée in Fahrtrichtung Neuenburg von einem Ra- dargerät erfasst (pag. 1 ff.). Darüber hinaus ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des genannten Kontrollschildes ist (pag. 33, Z. 24). Dagegen sind die Quali- fikation der Hauptstrasse als Innerortsstrecke, die ausreichend und genügend wahrnehmbare Signalisation der Höchstgeschwindigkeit, der Sinn und Zweck der Radaranlage bzw. der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit bestritten. 8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport (inkl. der Geschwindig- keitsmessung; pag. 1), die Lenkerabklärungen (pag. 2), das Fallprotokoll- 6 Geschwindigkeit (inkl. Radarbilder; pag. 5 ff.), Fotoaufnahmen des Beschuldigten (als Beilage seiner Berufungserklärung vom 15.12.2017; pag. 74 ff.), das Schreiben der Kantonspolizei vom 15. Februar 2018 und das Eichzertifikat für das Messgerät in Alfermée (pag. 105 ff.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 23 ff.; pag. 33 ff.) vor. 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Berufungserklärung vom 15. Dezember 2017, in deren Präzisierung vom 14. Januar 2018 sowie in seiner Berufungsbe- gründung vom 18. Juni 2018 zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung (pag. 71 ff.; pag. 90; pag. 125 ff.). Er führte sinngemäss und zusammengefasst aus, dass die Anlage eine «nicht mahnende Installation» bzw. ein «Sniper» oder ein «Heckenschütze» resp. «Bud- getblitzer» sei. Diese nicht mahnende Installationsart sei bewusst gewählt worden, um die grösstmögliche Ahndung der Übertretungen und Einnahmen zu erzielen. Unter dem Verkehrsberuhigungskonzept N5 sei diese Anlage vor ca. zehn Jahren in Betrieb genommen worden (pag. 71). Nach über zehn Jahren im Betrieb der of- fensichtlich nicht ausreichend wirksamen baulichen, plakativen, mahnenden Mass- nahmen sei das Ziel der Verkehrssicherheitserhöhung offensichtlich nicht erreicht worden. Ansonsten würden ja keine nennenswerten Unfälle mehr passieren. Schliesslich äusserte sich der Beschuldigte zur Beschilderung, wonach vor dem ersten Radarmessgerät ein Wechsel der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h stattfinde und dies nur mit einem einzigen Schild ausgewiesen sei. Schliesslich werde die Strecke vor der zweiten Radarmessanlage mit vier weiteren Schildern der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h ausgewiesen. Dass das erste Ra- darmessgerät der Verkehrssicherheit dienen soll, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei bekanntermassen umstritten, dass die Strasse am linken Bielerseeufer einer klassischen Innerortsstrecke gleiche (pag. 72). Er zweifle die rechtliche Grundlage an, wonach es zulässig sein solle, mittels zweifelhafter Verkehrsüberwachung Gel- der von der steuerzahlenden Bevölkerung zu kassieren. Schliesslich führte er aus, dass das Eichprotokoll der ersten Radaranlage immer noch nicht vorliege. Die doch recht betagte Anlage könne ja fehlerhaft funktionieren (pag. 73). In seinem Schrei- ben vom 14. Januar 2018 bezog er sich erneut auf die gesetzliche Grundlage für zweifelhafte Verkehrsüberwachungsanlagen zum Zwecke der Geldeinnahme sowie auf die Funktionsfähigkeit der Radaranlage (pag. 90). Schliesslich führte er in seiner Berufungsbegründung aus, dass durch das Eichzer- tifikat (ohne Messprotokoll) nicht zweifelsfrei bewiesen sei, dass diese Anlage rich- tig funktioniere und warf dabei die Frage nach der Existenz eines Messprotokolls für diese «alte Anlage» auf. Darüber hinaus bezog er sich auf Manipulationen der Messanlage, welche er anlässlich der Ortsbegehung vom .________ festgestellt habe (pag. 125 f.). 10. Erwägungen durch die Kammer Die genannten Rügen des Beschuldigten – bis auf die Rüge der fehlenden Funkti- onsfähigkeit der Radaranlage (vgl. Ziff. II.) – wurden bereits im Einspracheverfah- 7 ren vor der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung geltend gemacht und sind damit vorliegend zulässig. Einleitend ist die Täterschaft des Beschuldigten zu beurteilen und dann auf die so- eben erwähnten Rügen des Beschuldigten einzugehen. 10.1 Täterschaft Nicht zu beanstanden ist das Ergebnis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte der fotografierte Lenker gewesen sei (pag. 52, S. 7 der Urteilsbegründung). Zur Begründung führte sie aus, dass die vorgenommene Lenkerermittlung zum Be- schuldigten als Halter des Kontrollschildes C.________ geführt habe. Die Aussage, ob er der Lenker gewesen sei, habe dieser allerdings verweigert. Auf den Radarfo- tos vom 1. Dezember 2016 sei sowohl das Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer C.________ als auch ein männlicher Fahrer als Fahrzeuglenker erkennbar gewe- sen. Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch Halter des genannten Kontrollschildes gewesen sei und gestützt auf die per- sönliche Wahrnehmung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, sei für die Vorinstanz zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte der fotografierte Lenker sei (pag. 52, S. 7 der Urteilsbegründung). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an dieser persönlichen Einschätzung zu zweifeln. Darüber hinaus verweigerte der Beschuldigte zwar die Aussage zu seiner Lenkereigenschaft, wies den gegen ihn erhobenen Vorwurf jedoch nicht weiter von sich weg. So antwortete er gegenü- ber der Staatsanwaltschaft auf die Frage, weshalb er Einsprache erhoben habe, sodann einleitend, dass er mit der physikalischen Gegebenheit der Radaranlage nicht einverstanden sei (pag. 24, Z. 32). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ergänzte er, dass unter anderem der drohende Führerscheinentzug Grund für die Einsprache gewesen sei (pag. 33, Z. 26 f.). Schliesslich bestätigte er, Halter des Kontrollschildes C.________ zu sein (pag. 33, Z. 24). Darüber hinaus bezog sich der Beschuldigte auf die eingangs erwähnten Einwände. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte seinen D.________ mit dem Kontrollschild C.________ am 1. De- zember 2016 um .________ Uhr auf der Hauptstrasse in Tüscherz-Alfermée ge- lenkt hat. 10.2 Qualifikation als Innerortsstrecke Der Beschuldigte erhob sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Einwand, dass nicht klar sei, ob die fragliche Strecke Schnellstrassencharakter aufweise (pag. 24, Z. 32 ff.; pag. 33, Z. 29 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 15. Dezember 2017 führte er ebenfalls aus, dass umstritten sei, ob die Strasse am linken Bieler Seeufer einer klassischen Innerortsstrecke gleiche (pag. 72). Die Vorinstanz qualifizierte die fragliche Strecke als Innerortsbereich. Um Wieder- holungen zu vermeiden, kann vorab auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (pag. 52 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). Der Bundesrat kann nach Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahr- zeuge auf allen Strassen beschränken. Der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit 8 nach Art. 4a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten (vgl. Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 ff. der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) vor. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften 50 km/h; ausserhalb von Ortschaften beträgt sie 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit werden durch Signale markiert. Ob eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich liegt, ist für die Frage der Verkehrsregelverletzung unerheblich (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N 31 f. zu Art. 32). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Innerortsbereich gemäss Art. 1 Abs. 4 SSV unter anderem beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» beginne (pag. 53, S. 8 der Urteilsbegründung). Der Bereich «innerorts» endet unter ande- rem beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen». Gemäss Art. 1 Abs. 4 SSV beginnt der Bereich «ausserorts» dagegen beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen». Zudem ist es zulässig, die Höchstgeschwindigkeiten innerorts auf 60 km/h, 70 km/h oder 80 km/h zu erhöhen (Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV), weshalb auch bei einer Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ein Innerortsbereich vorliegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 2.4). Auf dem Google-Maps- Ausdruck ist ersichtlich, dass auf der Hauptstrasse am Ortsbeginn von Alfermée sowohl ein Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (SSV, Anhang 2, Signal 4.27) als auch ein Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» (SSV, Anhang 2, Signal 2.30) stehen. Das erste Radarmessgerät folgt erst später in Fahrtrichtung Neuen- burg, weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte an diesen Schildern vorbeifuhr, was nicht weiter bestritten wird. Ebenso wenig bestreitet der Beschuldigte, dass das rechte Schild mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h mit dem Ortsschild kom- biniert ist (pag. 34, Z. 9 f.). Insofern ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung der Beschuldigte aus seinen Ausführungen zieht, wonach sich der Autofahrer nach der ersten Radaranlage im 60er-Bereich befinde und im weiteren Strassenverlauf anhand weiterer vier Schilder darauf aufmerksam gemacht werde, dass die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrage. Jedenfalls kann er aus dieser Beschilde- rung, welche die Autolenker auf die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aufmerk- sam machen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die fragliche Strecke als Innerortsbereich zu qualifizieren ist. 10.3 Ausreichende und genügend wahrnehmbare Signalisation der Höchstge- schwindigkeit Der Beschuldigte machte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, dass sich vor der Radaranlage nur ein 60er-Schild befinde, welches in einer leichten Rechtskur- ve, genau im Scheidepunkt, suboptimal installiert sei. Es könne nur während eines «Millisekundenbereichs» gesehen werden (pag. 24, Z. 35 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in seiner Berufungserklärung er- hob er erneut den Einwand, dass sich vor der ersten Radaranlage nur ein Schild befinde (pag. 33, Z. 33; pag. 72). In seiner Berufungserklärung ergänzte er in Be- 9 zug auf die Problematik der Mehrfachbeschilderung, dass dieses Schild in Kombi- nation mit dem Ortsschild in Fahrtrichtung rechts stehe (pag. 72). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm er sodann auf das Signal auf der linken Strassenseite Bezug und brachte vor, dass dieses Schild eine «Placeboübung» sei. Er warf die Frage auf, welcher Autofahrer in einer Rechtskurve nach links schaue und beantwortete diese Frage sogleich selbst mit «Keiner!» (pag. 33, Z. 39 ff.). In seiner Berufungserklärung ergänzte er, dass dieses Schild jederzeit durch den Gegenverkehr verdeckt sein könne (pag. 72). Gemäss der Vorinstanz könne dem Google-Maps-Auszug entnommen werden, dass sich vor der Radaranlage und insbesondere noch vor der Kurve auf jeder Strassenseite jeweils ein gut ersichtliches Schild, welches die Höchstgeschwindig- keit auf 60 km/h beschränke, befinde. Sie setzte sich mit den Einwänden des Be- schuldigten auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Signale rechtzeitig hätten erkannt werden können und sich das Schild – wenn überhaupt in einer Kur- ve – in einer sehr leichten Rechtskurve befunden habe, welche die Wahrnehmbar- keit des Schildes in keiner Art und Weise eingeschränkt habe (pag. 54 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung). Nach der Rechtsprechung verpflichten Gebots- und Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne Weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglen- kers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (Urteil des Bundesge- richts 1C_52/2008 vom 25.09.2009 E. 3.1.1.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz wies zu- treffend darauf hin, dass die Höchstgeschwindigkeit gemäss dem Google-Maps- Ausdruck mit 60 km/h angezeigt werde (pag. 54, S. 9 der Urteilsbegründung). Gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Vor- liegend befindet sich eine Tafel auf der rechten Strassenseite gemeinsam mit dem Ortschild Alfermée und eine andere auf der linken Strassenseite (pag. 35a), womit die gesetzlichen Anforderungen an den Standort erfüllt sind. Darüber hinaus erge- ben sich aufgrund des Google-Maps-Ausdrucks keinerlei Hinweise darauf, wonach die freie Sicht auf die Signale eingeschränkt wäre. Diese stehen frei und sind gut erkennbar. Die Vorinstanz weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass sich das rechte Signal noch vor der Rechtskurve befinde (pag. 54, S. 9 der Urteilsbegrün- dung). Die Erkennbarkeit des primären Schildes wird zudem durch das zusätzlich angebrachte Ortsschild «Alfermée» verstärkt. Der Beschuldigte bringt vor, dass das linke Schild jederzeit durch Gegenverkehr verdeckt sein könne (pag. 72). Wird die- ses Schild durch ein Fahrzeug verdeckt, so bleibt das rechte Schild wahrnehmbar und umgekehrt. Die Ausnahmesituation, dass beide Signaltafeln gleichzeitig durch Fahrzeuge verdeckt sind, kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden. Eine sol- che Ausnahmesituation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beschuldigte bestätigte selbst, dass das 60er-Schild rechts mit dem Ortsschild kombiniert sei (pag. 34, Z. 9 f.). Es liegen darüber hinaus keine Hinweise vor, wonach beide Schilder zur gleichen Zeit verdeckt gewesen wären. 10 Zusammenfassend geht die Kammer deshalb davon aus, dass das Schild mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h gut und rechtzeitig erkennbar gewesen ist und nicht durch Hindernisse verdeckt wurde. Hinsichtlich der Geltungsdauer und der Wiederholungspflicht der signalisierten Höchstgeschwindigkeit kann auf Art. 16 Abs. 2 SSV und die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 55, S. 10 der Urteilsbegrün- dung). 10.4 Sinn und Zweck der Radaranlage bzw. der Festsetzung der Höchstgeschwin- digkeit Der Beschuldigte bezeichnete die Radaranlage in seiner Berufungserklärung vor- liegend als eine «nicht mahnende Installation bzw. einen Sniper oder auf Deutsch Heckenschütze […]. Im Volksmund gerne „Budgetblitzer“ genannt.» (pag. 71). Da- mit rügte er – wie bereits anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 55 f.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 34, Z. 14) – dass die Anlage bzw. die Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h mehr mit Geldeinnahmen als mit der Verkehrssicherheit zu tun habe (pag. 71 f.). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 fest, dass die Geschwindigkeitssignalisation von 60 km/h im Ortsteil Alfermée seit dem 14. Dezember 2006 infolge Bauarbeiten und seit dem 31. Mai 2007 definitiv bestehe (E. 3.5). Sodann stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass Abweichungen von allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 4a VRV zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion übermässiger Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs mög- lich sind (Art. 108 Abs. 1 SSV; pag. 55, S. 10 der Urteilsbegründung). Wie bereits in Ziffer 10.2 festgehalten, handelt es sich bei der fraglichen Strecke um einen In- nerortsbereich. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit liegt bei zulässigen 60 km/h (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV) und liegt damit 10 km/h höher als die allge- meine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemäss Art. 4a VRV. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegt der Grund einer Abweichung von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nicht immer nur in der Verkehrssicher- heit. Weitere Gründe können die Reduktion übermässiger Umweltbelastung oder die Verbesserung des Verkehrsablaufs sein. Vorliegend dürften ferner Massnah- men zur Verkehrsberuhigung massgebend sein, wie bereits aus dem Titel des Konzepts N5 linkes Bielerseeufer hervorgeht. Damit ist die Rüge des Beschuldig- ten, wonach die Radaranlage mehr der Geldeinnahme als der Verkehrssicherheit diene, nicht zu hören. 10.5 Fazit Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Dezember 2016 mit seinem Perso- nenwagen (Kontrollschild C.________) auf der Hauptstrasse Tüscherz-Alfermée, Alfermée in Fahrtrichtung Neuenburg mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h ge- messen wurde und damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 17 km/h überschritt. 11 IV. Rechtliche Würdigung 11. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse be- straft. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupas- sen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren oder nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unüber- sichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzeigungen sowie vor Bahnübergängen. Abs. 2 ermächtigt den Bundesrat für alle Strassen Geschwindig- keitsbeschränkungen zu erlassen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen, worunter auch Ge- schwindigkeitsbeschränkungen fallen, zu befolgen. 11.2 Subsumtion Die Geschwindigkeit an besagter Stelle auf der Hauptstrasse in Tüscherz- Alfermée, Fahrtrichtung Neuenburg, wurde gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 22 und Art. 108 SSV auf 60 km/h beschränkt und si- gnalisiert. Aufgrund der Signalisation durfte der Beschuldigte, selbst wenn diese sowie die Strassenverhältnisse nicht seiner Vorstellung eines Innerortsbereichs entsprachen, nicht davon ausgehen, dass er in einem Ausserortsbereich fuhr. Das Bundesge- richt wies darauf hin, dass sich aus dem Umstand, wonach sich eine Strecke op- tisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Gunsten des Fahrers ab- leiten lassen könne. Die Signale «Ortsbeginn» und «Ortsende» würden den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Überbau- ungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitslimite abgren- zen (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 und 2.6). Der Beschuldigte überschritt diese signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h. Art. 27 SVG richtet sich an alle Strassenbenützer und Art. 32 Abs. 2 SVG gilt für Motorfahrzeugführer. Damit war der Beschuldigte verpflichtet, die Signalisa- tion zu beachten. Der Beschuldigte schilderte selbst, dass sowohl rechts als auch links ein Schild mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h vorhanden ist, wobei das rechte Schild in Kombination mit dem Ortsschild aufgeführt ist. Der Innerortscha- rakter war ebenfalls klar ersichtlich. Indem der Beschuldigte die ausgewiesene Si- gnalisation von 60 km/h nicht beachtete und die Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritt, handelte er fahrlässig. Damit ist der objektive und subjektive Tat- bestand erfüllt. 12 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. Der Be- schuldigte hat sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschrei- ten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 17 km/h schuldig gemacht. V. Strafzumessung 12. Grundsätze der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 56 f., S. 12 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich einer einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 17 km/h am 1. Dezember 2016 in Tüscherz-Alfermée, Hauptstrasse, schuldig ge- macht. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. 13. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche für eine Überschreitung der allgemeinen, fahrzeug- bedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge bei einer Überschreitung von 16 bis 20 km/h innerorts bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50/60 km/h eine Busse von CHF 400.00 vor- sehen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.01.2019, S. 22) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 22). Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts auf einer Hauptstrasse um netto 17 km/h. Dabei handelte er fahrlässig. Er brachte vor, dass diese Strasse einen Schnellstrassencharakter aufweise und nicht einer klas- sischen Innerortsstrasse gleiche. Im Übrigen lassen sich keine besonderen Be- weggründe für sein Verhalten ausmachen. Der Beschuldigte schilderte die Beschil- derung der Höchstgeschwindigkeiten sehr konkret und führte aus, dass sowohl rechts als auch links ein Schild mit der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h vorhanden ist, wobei das rechte Schild in Kombination mit dem Ortsschild aufgeführt ist. Damit wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die signalisierte Höchst- geschwindigkeit zu halten. Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft (pag. 123), was sich straferhöhend auswirkt. Der drohende Führerscheinentzug ist strafmindernd zu berücksichtigen, da der Beschuldigte als E.________ für die F.________ verantwortlich und zur Ausübung seines Berufes auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Bis auf die Vorstrafe geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. 13 Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter Berücksichti- gung der Tat- und Täterkomponenten eine Busse in der Höhe von CHF 400.00 als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 4 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). VI. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 1‘350.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinem Anliegen unterlegen. Die Kosten des Berufungs- verfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Ver- fahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht geschuldet. VII. Verfügungen Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregel- verordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem zu- ständigen Strassenverkehrsamt mitzuteilen. In den Akten findet sich ein Ersuchen des Verkehrsamts des Kantons G.________ vom 3. Mai 2018 um Mitteilung des rechtskräftigen Entscheides (pag. 116). Das Dispositiv ist demnach dem Verkehrs- amt des Kantons G.________ nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde mitzuteilen. 14 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchst- geschwindigkeit innerorts um netto 17 km/h, begangen am 1. Dezember 2016 in Tüscherz- Alfermée, Alfermée, Hauptstrasse und in Anwendung der Art. 47, 106 StGB Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG Art. 4a, 5 VRV Art. 22, 108 SSV Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘350.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Verkehrsamt des Kantons G.________, Abteilung Massnahmen (nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 15 Bern, 22. Januar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16