Diese ausserordentlichen Umstände rechtfertigen eine Parteientschädigung in der vom Strafkläger geltend gemachten Höhe. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksich- 33 tigt, dass der Beschuldigte seinerseits bereits vor der Anklageergänzung einen Aufwand von 48.5 Stunden à CHF 300.00 auswies (pag. 522). Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer Entschädigung an den Strafkläger von CHF 12‘108.50 (inkl. Auslagen und MwSt) für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu verurteilen.