So fand der Wechsel vom schriftlichen ins mündliche Verfahren erst nach einem doppelten Schriftenwechsel statt. Nebst dem Studium der Urteilsbegründung und der Redaktion der schriftlichen Stellungnahmen musste der private Anwalt des Strafklägers auch an der mündlichen Berufungsverhandlung teilnehmen und in diesem Zusammenhang die notwendigen Vorbereitungen treffen. Schliesslich mussten sich die Parteien (wiederum schriftlich) mit der geänderten bzw. erweiterten Anklageschrift auseinandersetzten. Diese ausserordentlichen Umstände rechtfertigen eine Parteientschädigung in der vom Strafkläger geltend gemachten Höhe.