Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse waren durchschnittlich. Für den Strafkläger war die Streitsache nicht zuletzt aufgrund der potentiellen Auswirkungen auf einen zivilrechtlichen Haftungsprozess von (leicht) überdurchschnittlicher Bedeutung. Als ungewöhnlich und für den Strafkläger mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist schliesslich – wie eingangs erwähnt – der Verfahrensgang zu bezeichnen. So fand der Wechsel vom schriftlichen ins mündliche Verfahren erst nach einem doppelten Schriftenwechsel statt.