__ macht der Strafkläger oberinstanzlich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 12‘108.50 geltend (pag. 598 f.). Diese setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 44 Stunden à CHF 250.00, nebst Auslagen von CHF 242.80 und der Mehrwertsteuer von CHF 865.70. Die beantragte Entschädigung bewegt sich im obersten Bereich des anwendbaren Tarifrahmens (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse waren durchschnittlich.