In der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ wurden die Aufwendungen für die private Verteidigung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf CHF 5‘459.40 beziffert (pag. 229 f.). Wie bereits der Vorinstanz erscheint dieser Zeitaufwand der Kammer als geboten und die Entschädigung in dieser Höhe als angemessen. Mit Kostennote vom 4. Juli 2019 von Rechtsanwalt D.________ macht der Strafkläger oberinstanzlich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 12‘108.50 geltend (pag.