21. Entschädigung Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der erstinstanzlich ausgefällte Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung wird bestätigt. In der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ wurden die Aufwendungen für die private Verteidigung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf CHF 5‘459.40 beziffert (pag.