32 20.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen zunächst aus einer Gerichtsgebühr, welche aufgrund der mehrfachen Verfahrenswechseln und dem damit zusammenhängenden erhöhten Aufwand auf CHF 6‘000.00 festgesetzt wird (Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 6 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).