19. Allgemeines Mit einem Wechsel vom schriftlichen ins mündliche Verfahren und den dort vorgenommenen Beweisergänzungen, der daran anschliessenden Ergänzung bzw. Erweiterung der Anklageschrift durch die Generalstaatsanwaltschaft und dem anschliessend erneuten Wechsel ins schriftliche Verfahren, kann der Verfahrensgang als ungewöhnlich und aufwendig bezeichnet werden. Dem ist insbesondere bei der Bestimmung der vom Beschuldigten an den Strafkläger auszurichtenden Entschädigung Rechnung zu tragen.