Da sich das Einkommen des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht massgeblich verändert hat (CHF 3‘900.00 zu oberinstanzlich CHF 4‘100.00, pag. 475) ist die Höhe des Tagessatzes bei CHF 90.00 zu belassen. Der Beschuldigte ist daher im Ergebnis zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 90.00 zu verurteilen. Ihm ist überdies eine Verbindungsbusse von CHF 450.00 aufzuerlegen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung